📢 Was ändert sich 2022 für Beschäftigte?
✅ Ausbildung: Die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr steigt in diesem Jahr von 550 auf 585 Euro. Im zweiten Ausbildungsjahr muss eine Mindestvergütung von 690 gezahlt werden, sowie 790 Euro im dritten und 819 Euro im vierten Jahr.
✅ Elektronische Krankmeldung: Ab dem 1. Januar 2022 müssen Arztpraxen eine Krankschreibung elektronisch an die Krankenkasse übermitteln. Arbeitnehmer*innen müssen aber noch bis zum 30. Juni 2022 ihrem Betrieb die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorlegen. Danach soll die Krankschreibung dann auch elektronisch an den Arbeitgeber übermittelt werden – und zwar von den Krankenkassen.
✅ Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegeberufe: Wer in einem Gesundheits- oder Pflegeberuf arbeitet oder beruflich Behinderte betreut, muss seinem Arbeitgeber bis zum 15. März 2022 eine Impfung gegen das Corona-Virus nachweisen.
✅Mindestlohn: Zum 1. Januar steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 9,60 Euro auf 9,82 Euro. Ab dem 1. Juli 2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 10,45 Euro pro Stunde. Der Mindestlohn im Bereich der Zeitarbeit steigt auf 10,88 Euro.
✅ Kinderzuschlag: Der Kinderzuschlag, eine Leistung zusätzlich zum Kindergeld für Familien mit geringem Einkommen, ist um vier Euro auf bis zu 209 Euro pro Monat pro Kind gestiegen (vorher 205 Euro).
✅Kurzarbeitergeld: Die erleichterten Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld wurden noch einmal um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert. Die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes beträgt weiterhin 24 Monate.
Hast du Fragen zu den Änderungen? Dann kontaktiere uns gerne: https://bema.arbeitundleben.org/
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